Rechtsprechung
VG Berlin, 05.03.2013 - 4 K 54.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 2 Abs 4 S 1 StVG, § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 46 FeV, § 11 FeV, § 14 FeV
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsums; MPU bei behauptetem Einstellungswandel - blutalkohol , S. 356
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Einstellungswandel bei Cannabis-Abstinenz für weniger als 1 Jahr?
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04
Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung; …
Auszug aus VG Berlin, 05.03.2013 - 4 K 54.13
Eingedenk der Grundlage dieser Regelung (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 mit Bezug auf Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 = NJW 1985, 2490: Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Klärung der berechtigten Zweifel) überzeugt es nicht ohne weiteres, dass der Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheids auf die Norm zurückgriff. - BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10
Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Auszug aus VG Berlin, 05.03.2013 - 4 K 54.13
Vielmehr muss dies bis zum Abschluss des Vorverfahrens anhalten bzw. spätestens in diesem Zeitpunkt der Fall sein (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 = NJW 2010, 3318; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - OVG 1 S 142.12 -). - BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 26.83
Fahreignungsuntersuchung - Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU
Auszug aus VG Berlin, 05.03.2013 - 4 K 54.13
Eingedenk der Grundlage dieser Regelung (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 mit Bezug auf Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 = NJW 1985, 2490: Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Klärung der berechtigten Zweifel) überzeugt es nicht ohne weiteres, dass der Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheids auf die Norm zurückgriff. - VG Berlin, 17.01.2013 - 4 K 193.12
Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums; Abstinenzzeit für Wiedererlangung
Auszug aus VG Berlin, 05.03.2013 - 4 K 54.13
In Vertiefung der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Januar 2013 - VG 4 K 193.12 - (jetzt OVG 1 B 2.13) sind das Folgende:.
- VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum - Voraussetzungen …
Die in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris; VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) ist bedenkenswert, die die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 hält.Wenn der gelegentliche Cannabiskonsum die Kraftfahreignung nicht ohne weiteres ausschließe (Nr. 9.2.2), könne der dauerhafte Verzicht auf diesen Konsum (Abstinenz) nicht die Voraussetzung für ihre Erlangung sein (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 28).
Sie verweise auf ein Urteil des VG Berlin vom 05.03.2013 (4 K 54.13, juris), in dessen Leitsatz es heiße, ein aufforderungsgemäß beigebrachtes ärztliches Gutachten, das die Behauptung einer fast neunmonatigen Abstinenz eines zuvor gelegentlichen Cannabiskonsumenten für einzelne Zeitabschnitte bestätige, sei Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Bezug auf den behaupteten Einstellungswandel.
(1) Eine in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, und die vom Antragstellerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) hält die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 und vertritt die Auffassung, ein Betroffener könne seine Kraftfahreignung zurückgewonnen haben, ohne zuvor einen forensisch gesicherten Nachweis über eine einjährige Abstinenz erbracht zu haben.
Denn wenn der gelegentliche Cannabiskonsum die Kraftfahreignung nicht ohne weiteres ausschließe (Nr. 9.2.2), dann könne der dauerhafte Verzicht auf diesen Konsum (Abstinenz) nicht die Voraussetzung für ihre Erlangung sein (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 28).
Die Beweisführung zur Nichteignung setze auch dann Weiteres voraus, wenn der Betroffene Abstinenz behaupte und Abstinenzzeiträume nachweise (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 29).